| Im Rundschreiben EBK-RS 03/1 Öffentliche Werbung / Anlagefonds vom 28. Mai 2003 regelt die Eidgenössische Bankenkommission die öffentliche Werbung von Anlagefonds im Internet. Gestützt auf dieses Rundschreiben möchten wir Sie darüber informieren, dass auf den folgenden Seiten auch Anlagefonds angezeigt werden, die in der Schweiz für den öffentlichen Vertrieb nicht bewilligt sind. Das EBK-Rundschreiben verlangt, dass jeder User mit Domizil Schweiz den vorliegenden Text liest und seine Kenntnisnahme bestätigt. Weitere Informationen finden Sie hier... |